Contegst

AGB

1. Vertragsbedingungen
Die nach­ste­hen­den Be­dingungen re­geln die Be­zie­hungen zwi­schen Auf­trag­geber und Contegst Design - J.P. Praz (nach­folgend «CONTEGST» ge­nannt). Sie sind in­te­grier­ter Be­stand­teil eines Auf­trags.
2. Schriftform
Ab­weichun­gen von den nach­fol­gen­den Be­dingun­gen be­dür­fen der Schrift­form.
Grundsätze
3. Leistungen von CONTEGST
CONTEGST er­bringt inner­halb des Work­flows eines Auf­trags di­verse ge­stal­terische, or­gani­sato­rische und ad­mini­stra­tive Lei­stun­gen. Aus­führ­liche De­tails dazu sind im SGD-Honorar­system er­sicht­lich. Für zu­sätzliche Lei­stun­gen, ins­beson­dere in den Be­reichen Text, Foto­grafie sowie Pro­dukt- und Form­gestal­tung, ar­beitet CONTEGST nach den Richt­linien der ein­schlägi­gen Berufs­ver­bände.
4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
CONTEGST ver­pflich­tet sich, die ihr über­tra­genen Auf­ga­ben sorg­fäl­tig, ge­wissen­haft und ver­ant­wortungs­be­wusst zu er­ledi­gen. Sie ver­pflich­tet sich, ihr an­ver­trau­te oder für die Auf­trag­ge­berin er­ar­beitete In­for­ma­tio­nen ver­trau­lich zu be­han­deln.
5. Urheberrecht
Die Ur­heber­rech­te an al­len von CONTEGST ge­schaf­fenen Wer­ken (Kon­zepte, Skiz­zen, Ent­würfe usw.) ge­hören CONTEGST. Sie kann über die­se Rech­te gemäss den Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­setzes über das Ur­heber­recht und ver­wandte Schutz­rech­te vom 9. Ok­to­ber 1992 ver­fügen. Aus die­sem Grund­satz folgt u.a., dass die Auf­trag­ge­berin ohne Ein­ver­ständ­nis von CONTEGST nicht be­rech­tigt ist, die be­tref­fen­den Wer­ke zu ver­wen­den und/oder Än­de­run­gen – ins­be­son­dere an ein­zel­nen Ge­stal­tungs­ele­men­ten – vor­zu­ne­hmen. CONTEGST ist be­rech­tigt, ihre Ur­he­ber­schaft an den von ihr ge­schaf­fe­nen Wer­ken in einer von ihr zu be­stim­men­den Form zu be­zeich­nen.
6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grund­sätz­lich ge­hen die ver­ein­bar­ten Nut­zungs­rech­te erst mit der voll­stän­di­gen Be­glei­chung des Hono­rars auf die Auf­trag­ge­be­rin über. Der Um­fang der er­laub­ten Nut­zung der durch CONTEGST ge­schaf­fe­nen Wer­ke er­gibt sich aus dem Zweck des mit der Auf­trag­ge­be­rin ab­ge­schlos­se­nen Ver­trags. Ins­be­son­dere dür­fen von CONTEGST ge­schaf­fene Wer­ke, Auf­trags­un­ter­la­gen oder Tei­le da­von, die der Auf­trag­ge­be­rin aus­ge­hän­digt wer­den, aus­schliess­lich im Rah­men des ver­ein­bar­ten Auf­trags ge­nut­zt wer­den. Die­ses Nut­zungs­recht gilt, so­fern nichts an­der­es ver­ein­bart wird, zei­tlich und geo­gra­fisch un­be­grenzt und schliesst jeg­liche Nut­zung ausser­halb des Ver­trags­zwecks so­wie die He­raus­gabe von Roh­da­ten aus. Die Par­teien kön­nen je­doch über je­gliche Nut­zung ausser­halb des Ver­trags­zwecks so­wie die He­raus­gabe von Roh­daten neu ver­han­deln. Für je­de ausser­halb des Ver­trags­zwecks lie­gende Nut­zung hat die Auf­trag­ge­berin die Er­laub­nis von CONTEGST ein­zu­holen und die Mehr­nut­zung ent­spre­chend zu ent­schä­digen.
7. Widerrechtliche Nutzung
Die wider­recht­liche Nut­zung ei­nes ur­heber­recht­lich ge­schütz­ten Werks von CONTEGST ver­pflich­tet die Auf­trag­ge­berin zur Zah­lung einer Kon­ven­tio­nal­stra­fe im Um­fang von CHF 10 000.–. Die Gel­tend­ma­chung eines Scha­dens bleibt aus­drück­lich vor­be­hal­ten.
8. Gewährleistung
Bei Be­ar­bei­tun­gen, An­pas­sun­gen oder Um­ge­stal­tun­gen von Wer­ken Drit­ter (bei­spiels­wei­se Ge­stal­tungs­ar­bei­ten, Fo­tos, Tex­te, Muster, elek­troni­sche Da­ten usw.) kann CONTEGST ohne aus­drück­li­chen Hin­weis sei­tens der Auf­trag­ge­berin da­von aus­ge­hen, dass die Be­rech­ti­gung zu sol­chen Ver­wen­dun­gen vor­liegt und dem­ent­spre­chend kei­ne Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den. Soll­ten den­noch Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den, hält die Auf­trag­ge­be­rin CONTEGST in je­der Hin­sicht schad­los.
9. Externe Zulieferung
Im Rah­men des Auf­trags und auf Rech­nung der Auf­trag­ge­be­rin ver­an­lasst CONTEGST Lei­stun­gen Drit­ter, die sie für Ent­wurf­sar­bei­ten und zur Rea­li­sie­rung re­pro­duk­tions­rei­fer Vor­la­gen be­nö­tigt. Für die­se Dritt­ar­bei­ten muss eine Of­ferte vor­lie­gen, wel­che durch die Auf­trag­ge­berin vor­gängig ab­genom­men wer­den muss.
10. Aufbewahren von Unterlagen
CONTEGST ist ver­pflich­tet, Auf­trags­un­ter­la­gen, Rein­zeich­nun­gen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fer­tig­stel­lung bzw. Ab­lie­fe­rung an ihrem Ge­schäfts­sitz auf­zu­be­wah­ren. Da­rü­ber hi­naus ist sie ohne an­ders­lau­tende schrift­liche Wei­sung der Auf­trag­ge­be­rin von der wei­te­ren Auf­be­wah­rung be­freit. Sol­len Un­ter­la­gen län­ger auf­be­wahrt wer­den, sind die Be­din­gun­gen se­pa­rat zu ver­ein­ba­ren. Bei um­fang­rei­chen Ar­bei­ten kön­nen von CONTEGST die Spei­cher­me­dien an­teils­mäs­sig ver­rech­net wer­den.
11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
CONTEGST beteiligt sich an:
a. Wett­be­wer­ben, die dem SGD Wett­be­werbs­reg­le­ment ent­spre­chen,
b. Kon­kur­renz­prä­sen­ta­tio­nen, die für alle Teil­neh­men­den gleich­lau­ten­de, schrif­tlich nie­der­ge­leg­te Be­din­gun­gen auf­wei­sen. Die Teil­neh­men­den müs­sen allen na­men­tlich be­kannt sein. Die Ent­schä­di­gung muss für alle Teil­neh­men­den iden­tisch sein.
12. Einzelpräsentationen
Ent­schä­digun­gen für Ein­zel­prä­sen­ta­tio­nen wer­den vor Ar­beits­be­ginn ab­ge­spro­chen. Im Übri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen des SGD-Ho­norar­sys­tems.
13. Belegexemplare
Von allen pro­du­zier­ten Ar­bei­ten – darun­ter sind auch Nach­drucke zu ver­ste­hen – sind CONTEGST un­auf­ge­for­dert 10 ein­wand­freie Be­lege (bei wert­vol­len Stücken eine an­gemes­sene Zahl) zu über­las­sen. CONTEGST steht das Recht zu, diese Be­lege als Lei­stungs­nach­weis ihrer Ar­bei­ten zu ver­wen­den und zu ver­öffent­lichen.
Honorar
14. Auftragsvorbesprechung
In der Re­gel ist die erste Be­spre­chung für einen Ge­stal­tungs­auf­trag ko­sten­frei.
15. Richtofferte und Honorarabrechnung
Grund­lage für die Richt­of­fer­te und die Ho­no­rar­ab­rech­nung ist das SGD-Ho­no­rar­sys­tem. Das Ho­no­rar von CONTEGST rich­tet sich nach dem Zeit­auf­wand und dem in­di­viduel­len Stun­den­an­satz für die ein­zel­nen Lei­stun­gen. Die Ab­gabe einer schrift­lichen, in­di­vi­duel­len Richt­of­fer­te wird in je­dem Fall em­pfoh­len. Not­wen­diger Mehr­auf­wand auf­grund ver­än­der­ter Vor­ga­ben wird der Auf­trag­ge­be­rin von CONTEGST recht­zei­tig be­kannt ge­ge­ben und ist in der Ab­rech­nung ge­son­dert aus­zuwei­sen.
16. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein er­teil­ter Auf­trag re­du­ziert oder an­nul­liert, hat CONTEGST An­recht auf:
a. Ver­rech­nung ihrer bis­her ge­lei­ste­ten Ar­beit (pro rata tem­poris),
b. Ver­rech­nung ihrer Un­ko­sten und der Vor­lei­stun­gen Drit­ter,
c. Wie­dergut­ma­chung aller sich aus der Re­duk­tion oder An­nul­lierung er­ge­ben­den Schä­den.
Da­rüber hi­naus hat CONTEGST das Recht, ihre bis­her ge­lei­ste­te Ar­beit bei An­nul­lie­rung des Auf­trags an­der­wei­tig zu ver­wen­den. Die Nut­zungs­rech­te blei­ben voll­um­fäng­lich bei CONTEGST.
17. Abrechnung
CONTEGST hat die Ab­rech­nung auf der Grund­lage der Richt­of­fer­te und der er­folg­ten Lei­stun­gen vor­zu­neh­men.
18. Zahlungsbestimmungen
Nach Be­en­di­gung des Auf­trags stellt CONTEGST Rech­nung, welche in­nert 30 Ta­gen ohne Ab­zug zu be­zah­len ist. Bei gros­sem Zeit­auf­wand für die Auf­trags­er­fül­lung hat CONTEGST An­spruch auf an­ge­mes­sene Akon­to­zah­lun­gen.
19. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Ver­mitt­lungs­kom­mis­sio­nen im Zu­sam­men­hang mit dem Ein­holen von Of­fer­ten, der Auf­trags­er­tei­lung und Rech­nungs­kont­rolle er­hält grund­sät­zlich CONTEGST. Sie sind der Auf­trag­ge­be­rin wei­ter­zu­ge­ben, wenn CONTEGST ihre Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung und Über­wa­chung der Pro­duk­tion der Auf­trag­ge­be­rin in Rech­nung stellt.
20. Honorarstreitigkeiten
So­wohl der Auf­trag­ge­b­erin wie auch CONTEGST steht zur Über­prü­fung von bean­stan­de­ten For­derun­gen und zur Be­ur­tei­lung von Ho­no­rar­strei­tig­kei­ten die Rechts­be­ra­tung SGD zur Ver­fü­gung.
Rechtliches
21. Anwendbares Recht
Die Be­zie­hun­gen zwi­schen Auf­trag­ge­be­rin und CONTEGST un­ter­ste­hen schwei­ze­ri­schem Recht. So­weit die Ge­schäfts­be­din­gun­gen von CONTEGST nichts Ab­wei­chen­des re­geln, gel­ten die Be­stim­mun­gen des Schwei­ze­rischen Ob­li­ga­tio­nen­rechts in Art. 394 ff. über den ein­fa­chen Auf­trag.
22. Gerichtsstand
Ge­richts­stand ist der Ge­schäfts­sitz von CONTEGST in Win­ter­thur.